Verwirrung um Lieferung von Bankkundendaten an Frankreich

Frankreich soll gemäss dessen Haushaltsminister, Eric Woerth, 3000 Namen von Steuerpflichten mit Schweizer Bankkonten erhalten haben. Auf wessen rechtlicher Grundlage dies geschah, ist in der Augenreiberei nicht klar…

Erst am vergangenen Donnerstag unterzeichneten Bundespräsident Hans-Rudolf Merz und die französische Ministerin für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung, Christine Lagarde, das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den beiden Ländern.

Dieses DBA und alle weiteren müssen aber noch mindestens vom Parlament abgesegnet werden (und allenfalls vom Volk, falls das fakultative Referendum ergriffen wird) und ist somit noch nicht in Kraft. Nichtsdestotrotz scheint Frankreichs «ministre du budget» 3000 Namen von französischen Bürgern mit Schweizer Bankkonten erhalten zu haben, wie er in einem Interview mit der französischen Zeitung «Le journal du dimanche» von heute sagte.

Neues DBA nach neuem Zusatzabkkommen

Wie der Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) von vergangenem Donnerstag bezüglich unterzeichnetem DBA zu entnehmen ist, soll dieses neue DBA das erst am 12. Januar 2009 unterzeichnete Zusatzabkommen ablösen. Letztgenanntes hätte mehr Klarheit über den Informationsaustausch im Falle einer Anfragen geschaffen (siehe weiter unten).

Die Sache hat nur einen Haken: Gemäss Übersichtsliste der DBA’s seitens Eidgenössischer Steuerverwaltung, zuletzt am 16.03.2009 geändert und am 18.05.2009 im Internet aufgeschaltet, ist dieses Zusatzabkommen vom 12. Januar 2009 «noch nicht in Kraft». Eine Information darüber, dass dieses zwischenzeitlich in Kraft gesetzt wurde, findet man seitens Augenreiberei  allerdings nirgends… Somit dürfte noch immer die alte Regelung gelten.

Die Sache hat aber noch einen zweiten Haken. So ist in diesem Abkommen vom 12. Januar 2009 die Rede davon, den Artikel 28 des Abkommens aus dem Jahre 1966 zu ergänzen («Il est inséré…») – und nicht etwa zu ersetzen.

Selbst bei neuem Zusatzabkommen kein Freipass

Der erste Punkt von Artikel 28 besagte bis anhin:

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können auf Verlangen diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

Dieser Artikel 28 sollte wie erwähnt mittels Zusatzvereinbarung vom 12. Januar 2009 (Artikel 10) wie folgt ergänzt werden:

«Dans les cas d’échanges de renseignements effectués sur le fondement de l’article 28 de la Convention, l’autorité compétente de l’Etat requérant formule ses demandes de renseignements après avoir utilisé les sources habituelles de renseignements prévues par sa procédure fiscale interne.

La référence aux renseignements « vraisemblablement pertinents » a pour but d’assurer un échange de renseignements en matière fiscale qui soit le plus large possible, sans qu’il soit pour autant loisible aux Etats contractants « d’aller à la pêche aux renseignements » ou de demander des renseignements dont il est peu probable qu’ils soient pertinents pour élucider les affaires fiscales d’un contribuable déterminé.

L’autorité compétente requérante fournit les informations suivantes à l’autorité compétente de l’Etat requis:
a) le nom et une adresse de la personne faisant l’objet d’un contrôle ou d’une enquête et, si disponible, tout autre élément de nature à faciliter l’identification de la personne (date de naissance, état-civil…);
b) la période visée par la demande;
c) une description des renseignements recherchés, notamment leur nature et la forme sous laquelle l’Etat requérant souhaite recevoir les renseignements de l’Etat requis;
d) le but fiscal dans lequel les renseignements sont demandés;
e) dans la mesure où ils sont connus, les nom et adresse de toute personne dont il y a lieu de penser qu’elle est en possession des renseignements demandés.

Les règles de procédure administratives relatives aux droits du contribuable s’appliquent dans l’Etat requis, sans pour autant que leur application puisse entraver ou retarder indûment les échanges effectifs de renseignements.

Il est entendu que les Etats contractants ne sont pas tenus, sur la base de l’article 28 de la Convention, de procéder à un échange de enseignements spontané ou automatique.»

Kurz auf deutsch zusammengefasst: Nebst einer Auflistung der auszutauschenden Informationen (Punkte a – e) wird darin bestätigt, dass nicht auf gut Glück nach Informationen gefischt werden darf, sondern erst nach Ausschöpfung aller anderen Mittel und dass es keinen automatischen Informationsaustausch geben soll.

Da nicht die Rede davon ist, den ersten Punkt des Artikels 28 zu entfernen, hätte mit dem nun nicht in Kraft getretenen Zusatzabkommen trotz detaillierter Auflistung der zu liefernden Informationen im Verdachtsfall immer noch das Bankgeheimnis gegolten.

Staunen – über den Bluff oder die Daten?

Selbst wenn dieses Abkommen schon in Kraft wäre, erstaunen doch die Aussagen des französischen Haushaltsministers, zumal ja immer noch das bisherige Abkommen von 1966 mit Ergänzungen von 1997 gelten:

«Nous avons récupéré les noms de 3000 contribuables détenteurs de comptes dans les banques suisses dont une partie correspond très probablement à de l’évasion fiscale. Ces comptes sont ouverts dans trois banques et représentent des avoirs à hauteur de 3 milliards d’euros.»

Frei übersetzt:
«Wir haben die Namen von 3000 Steuerpflichtigen mit Schweizer Bankkonten eingeholt, wovon ein Teil sehr wahrscheinlich Steuerflüchtigen entspricht. Diese Konten bestehen bei drei Banken und repräsentieren ein Vermögen in der Höhe von 3 Milliarden Euros.»

Erstaunlich sind der Detaillierungsgrad seiner Aussagen (drei Banken, drei Milliarden Euro) und die Menge an Namen (3000). Und da er weder von einem «sehr» grossen Teil noch von «Verdächtigen» spricht, klingt das Ganze doch irgendwie nach Fischen in trüben Gewässern – noch dazu ohne rechtliche Grundlage….

Vielleicht aber hat man in der Augenreiberei einfach etwas falsch verstanden und ortet einmal zuviel eine weitere zweifelhafte, rechtsstaatliche Aktion seitens unseres Bundespräsidenten.

Schliesslich könnte es auch sein, dass Frankreichs Haushaltsminister nur blufft, um so die französischen Steuerflüchtigen zur Selbstanzeige zu bringen und ohne das EFD vorgängig informiert zu haben. In dem Falle ist es jedoch wenig verständlich, dass man gemäss Medienberichten keine Stellungnahme aus Bern erhält und somit auch kein sofortiges Dementi…

Schafft es irgendwer, das Ganze in einen RECHTmässigen Rahmen einzuordnen?

4 Antworten auf „Verwirrung um Lieferung von Bankkundendaten an Frankreich“

  1. Genau die letzte Meldung, die mit den 3000 Steuerpflichtigen und 3 Mia Euro habe ich heute im Radio WDR2 gehört. Wenn diese Nachricht so breit gestreut wird, geht es dem französischen Finanzministerium – und wohl auch anderen – sicher auch um die damit verbundene Aussage: Euer Geld ist in der Schweiz nicht mehr „sicher“.

  2. Da es hierzulande relativ wenige Banküberfälle gibt, ist das Geld schon sicher – nur einfach nicht mehr geheim 🙂

    Ob Daten fliessen und in welchem Umfang, und ob sie allenfalls sogar auch rückwirkend geliefert werden, ist mir relativ egal.

    Aber ich erwarte, dass das Ganze im Rahmen einer gesetzlichen, zwischenstaatlichen Bestimmung oder Vereinbarung erfolgt. Das hat auch mit Rechtsstaat und mit Rechtssicherheit beziehungsweise mit Willkür zu tun.

    Sollten die Daten auf freiwilliger Basis durch die betroffenen Institute geliefert worden sein (nachdem die Kunden angefragt worden waren), wie dies zurzeit auch vermutet wird, dann hätten die das ja bestimmt angekündigt. Das sind ja eher «good news» zugunsten des Finanzplatzes Schweiz, die man nicht zu verbergen braucht.

    Das EFD liess inzwischen verlauten, dass man von derartigen Transaktionen keine Kenntnis hätte. Ich meinte jedoch, dass Auskunftsbegehren über die eidg. Steuerverwaltung laufen müssten. Gemäss Woerth handle es sich hierbei um das Resultat von steuerlichen Auskünften. Entweder habe ich das aber nur geträumt statt irgendwo gelesen oder das EFD müsste doch mehr wissen (z. B. eine erhöhte Anzahl von Auskunftsbegehren gegenüber früheren Jahren).

  3. Mit „sicher“ meinte ich auch eher „sicher versteckt“. Zur Zeit fliegen einem ja die zwischenstaatlichen Abmachung nur so um die Ohren und man weiss bald nicht mehr ob Steuerdaten nach Ruanda oder Geiseln nach Island ausgeliefert werden. Das mit niemandem verbündet sein hat als Konsequenz, dass man zu jedem Thema knapp 300 Abkommen schliessen muss. Ob auch die, die dafür verantwortlich sind, noch die Uebersicht haben?

  4. @ Tinu
    Ich hatte schon verstanden, wie Du das meintest.

    Zu den zwischenstaatlichen Abmachungen: Ich denke, dass das eben auch eine Folge der zunehmend «globalisierten» Welt und einer Gesellschaft ist, die immer häufiger in alle Ecken dieser Welt reisen kann.

    Zudem ist heute mehr denn je geregelt, nicht nur hierzulande, sondern auch im Ausland. Da verliert man schon mal den Überblick. Wenn ich nur schon bedenke, was es alles für Gesetze, Verordnungen und Normen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene zu berücksichtigen gibt, wenn Du ein Haus bauen willlst…

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