Videoüberwachung: Mangelnde Erkennbarkeit (Teil 2)

Am 21. Juli dieses Jahres bemängelte die Augenreiberei die fehlenden oder unvollständigen Angaben über das Vorhandensein eines Videoüberwachungssystemens bei verschiedenen Unternehmen. Zwischenzeitlich wurden die betroffenen Unternehmen um eine Stellungnahmen gebeten. Hier nun deren Reaktionen.

Im fraglichen Artikel (welcher für ein besseres Verständnis vorzugsweise vor diesem Artikel gelesen wird) ging es nicht um die Frage «pro/contra Videoüberwachung», sondern um die Frage, ob ein Videoüberwachungssystem erkennbar ist, das heisst, ob seitens Betreiber auf ein solches hingewiesen wird.

Gemäss Datenschutzgesetz (DSG) dürfen nämlich solche Bilder nur rechtmässig beschafft werden (Art. 4, Abs. 1), das heisst, versteckt aufgenommene Bilder darf es nicht geben.

Dem Vorwurf, quasi «illegal» solche Bilder zu beschaffen, entgeht ein Betreiber eines Videoüberwachungssystems am besten dadurch, indem er sich an Artikel 4 Absatz 4 DSG hält:

Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein.

Zur Erinnerung: Bemängelt wurde diese Deklarationspflicht bei den SBB, bei Coop, Migros, Westside, Manor, Aperto und bei den Freiburger Transportbetrieben tpf. Die Auswahl der Unternehmen erfolgte rein zufällig und die Anzahl aufgezeigter Beispiele war unterschiedlich ausgeprägt.

SBB: «Alles OK»

Die rechtliche Grundlage für die SBB ist aufgrund ihres speziellen Unternehmenscharakters nicht ganz die gleiche wie für die anderen «privaten» Unternehmen. Trotzdem: Der Grundsatz der Erkennbarkeit gilt auch für sie.

Da man in einem Blog sich nicht auf eine bestimmte Anzahl Zeilen beschränken muss, wird nachfolgend die vollständige Stellungnahme seitens Reto Kormann, Pressesprecher der SBB, wiedergegeben:

1. Die erhöhte Gewaltbereitschaft, Vandalismus, pöbelnde Fahrgäste etc. sind Gesellschaftsphänomene, die auch vor dem Massentransportmittel Eisenbahn nicht Halt machen.

2. Die SBB setzt alles daran, der grossen Mehrheit ihrer «normalen» Fahrgäste ein komfortables, angenehmes und sicheres Reiseerlebnis zu bescheren.

3. Die SBB hält sich an die rechtlichen Grundlagen der Videoüberwachung. Die aktuelle Praxis – Überwachung, Beschilderung – ist unseres Erachtes ausreichend. Die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen in von der SBB vermieteten Verkaufsflächen ist Sache des Mieters.

4. Videoüberwachung ist Teil eines Gesamtpakets von Massnahmen. Darunter fallen auch die personelle Präsenz von SBB Personal, die Patrouillen der Bahnpolizei und Polizei, das SBB Programm zur Gewaltprävention namens RailFair, der SBB Schulzug etc.

5. Die Videoüberwachung dient der SBB vornehmlich in zweifacher Hinsicht:
    – Betriebsabwicklung (zB Überwachung Zugsein-/ausfahrten und/oder Ein-/Ausstieg Reisende auf fernbedienten Bahnhöfen, Lenkung der Kundenströme)
    – Objekt-/Wertschutz (zB Schalter-/Verkaufsanlagen, Billettautomaten)

6. Mit der Videoüberwachung beim Objekt- und Wertschutz verfolgt die SBB primär die folgenden Ziele:
    – Prävention: Abschreckung potentieller Täter für Vandalismus und Straftaten.
    – Sicherheit: Das Sicherheitsempfinden wird bereits dadurch erhöht, dass Übergriffe erkannt werden können.
    – Ermittlung: Die Aufzeichnung des kompletten Geschehens liefert in vielen Fällen wichtige Hinweise zur Ermittlung der Täterschaft.

7. Sollte es tatsächlich Bahnhöfe geben, in denen die SBB nicht ausreichend auf die Videoüberwachung hinweist, holen wir dies selbstverständlich nach. Bedenken Sie aber auch, dass die Aufmerksamkeit für die Schilder rapide sinkt, sobald sie inflationär anzutreffen wären.

Zudem vertritt die SBB den Standpunkt, dass die Mehrheit der Kundinnen und Kunden in Bahnhöfen mit grossen Publikumsströmen ohnehin davon ausgeht, dass sie aus betrieblichen und sicherheitsunterstützenden Gründen «videoüberwacht» wird.

8. Die Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV) ist derzeit in Revision bzw. Vernehmlassung. Wegen des  Verhältnismässigkeitsprinzips wartet die SBB mit der Umsetzung allfälliger Änderungen in Sachen Video noch zu – die Verordnung tritt voraussichtlich per 1.1.2010 in Kraft.

Nochmals: Es ging einzig um die Frage der Erkennbarkeit, nicht um «pro/contra Videoüberwachung». Die ausführliche Antwort lässt jedoch erahnen, dass man sich grundsätzlich zum Thema Videoüberwachung rechtfertigen müsse.

Dies geschieht wohl nicht ganz umsonst: Eine Grundsatzdiskussion in der Öffentlichkeit zum Thema Videoüberwachung fand bis anhin kaum statt.

Die SBB setzten in ihrer Antwort zugleich einen Schwerpunkt auf die Argumente Prävention und Verfolgbarkeit von Straftaten sowie auf Vandalismus, Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft und öffentliche Sicherheit.

Gerne geht man in der Augenreiberei auf diese Themen ein, nur würde es den (thematischen) Rahmen dieses Beitrags sprengen. Darum wird in den nächsten Tagen ein separater Beitrag zu den oben erwähnten Argumenten folgen.

Zurück zur Erkennbarkeit der Videoüberwachung. Die SBB sind gemäss Stellungnahme der Ansicht, dass sie heute ihrer Deklarationspflicht ausreichend nachkomme. Diese Position überrascht kaum, da man ja auch der Ansicht ist, «dass die Mehrheit der Kundinnen und Kunden in Bahnhöfen mit grossen Publikumsströmen ohnehin davon ausgeht, dass sie aus betrieblichen und sicherheitsunterstützenden Gründen «videoüberwacht» wird.»

Da setzen die SBB aber von ihren Kunden viel voraus. In der Augenreiberei ist man eher der Ansicht, dass mindestens sieben von zehn Reisenden nichts von der Videoüberwachung wissen – gerade weil sie so unzureichend deklariert ist und gerade weil sie bei weitem noch nicht überall Usanz ist. Schliesslich spielt dies aber auch gar keine Rolle, denn der Gesetzgeber unterscheidet nicht mengenmässig.

Insgeheim weiss man gewiss auch bei den SBB, dass man dieser gesetzlichen Pflicht nur unzureichend nachkommt, doch so direkt zugeben kann und will das natürlich niemand.

Bahnhof Luzern - Bahnhofordnung

Von wegen Erkennbarkeit: Bei dieser Bahnhofordnung in Luzern muss man schon froh sein, überhaupt noch etwas erkennen zu können… (zum Vergrössern anklicken)

Schliesslich befinden sich die SBB wohl auch auf einem schmalen rechtlichen Grad: Können Videoaufnahmen als Beweismaterial verwendet werden, wenn nicht erkennbar ist, dass diese gemacht werden? Es gilt ja auch immer noch der Grundsatz der rechtmässigen Beschaffung, was eines Tages vielleicht mit Erfolg wegen mangelnder Erkennbarkeit bestritten wird…

Zur sinkenden Aufmerksamkeit bei «inflationärer» Beschilderung: Das mag durchaus stimmen. Warum halten sich aber die SBB selber nicht daran? Warum findet man immer dann unzählige Schilder und Piktogramm, wenn etwas von den Kundinnen und Kunden verlangt ist, nicht aber dann, wenn etwas von den SBB verlangt ist? Warum findet man vor den Eingängen zum Bahnhof Bern grosse Nichtraucher-Piktorgramme, an gleicher Stelle jedoch nicht mindestens gleich grosse Videoüberwachungs-Piktogramme?

Neuer Haupteingang beim Bahnhof Bern

Einer der Haupteingänge des Bahnhof Berns: Die «inflationäre» Verwendung des Rauchverbot-Piktogramms lässt den jungen Mann links mit weissen Schuhen trotzdem rauchen (zum Vergrössern anklicken). Einen Hinweis zur Videoüberwachung findet nur, wer die Bahnhofordnung liest (sehen Sie sie?). 

Auf den Punkt bezüglich Erkennbarkeit vor dem Betreten des Aufnahmefeldes ist die SBB ebenso wenig eingegangen wie auch auf den Vorwurf, Bereiche zu überwachen, welche ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der SBB liegen.

Die Verordnung über die Videoüberwachung der SBB (VüV-SBB) ist zurzeit tatsächlich in Revision beziehungsweise deren Vernehmlassung wurde Ende Juni abgeschlossen. Die Antwort seitens SBB lässt vermuten, dass diese wohl ähnlich der BLS auf eine Revision bezüglich Erkennbarkeitspflichten tendieren…

SBB-Piktogramm Videoüberwachung

Klare, unmissverständliche Erkennbarkeit – leider nur selten anzutreffen, wie hier beim Bahnhof des Verkehrshauses Luzern.

Coop: Bereitschaft für Korrekturen

Nicolas Schmied, Pressesprecherin von Coop, hat der Augenreiberei Folgendes geschrieben:

Prinzipiell möchten wir festhalten, dass sich Coop stets an die gesetzlichen Vorgaben hält und in Sachen Datenschutz mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen zusammenarbeitet.

Klar arbeiten alle mit dem dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) zusammen. Das macht Google bekanntlich ja auch so bezüglich Google Street View… Doch die Umsetzung ist immer noch Sache des jeweiligen Unternehmens.

Und weiter:

Wir sind bestrebt, unsere Kundschaft so transparent wie möglich über die Tatsache zu informieren, dass wir in den Verkaufsstellen Videoüberwachung einsetzen. Diese Massnahme ergreifen wir, um Langfingern das Handwerk zu legen. Damit Diebstahl verhindert werden kann, setzen wir in erster Linie auf Sensibilisierung und Schulung des Personals. Weiter sind aber auch passive Sicherheitssysteme von Bedeutung. Hierzu zählen wir die Diebstahlsicherung, bauliche Massnahmen und eben Videoüberwachung. Wir möchten die Kameras vor unserer Kundschaft nicht verstecken. Im Gegenteil: Die Hinweise haben bereits präventiven Charakter und bringen womöglich „schwarze Schafe“ bereits davon ab, bei Coop Waren zu stehlen. Wir danken Ihnen deshalb für Ihre Hinweise.

Es ist kein Zufall, dass Coop – ähnlich wie die SBB oben (Punkt 4) – unterstreichen, dass die Videoüberwachung nur eine von verschiedenen anderen Massnahmen sind.

Tatsächlich sind nämlich die jeweiligen Unternehmen dazu angehalten, Videoüberwachung nur quasi als «letzte Möglichkeit» anzuwenden, also nachdem zahlreiche andere Massnahmen ergriffen wurden. Ob diese anderen Massnahmen effektiv ergriffen wurden, weiss aber eigentlich niemand…

Da Coop die Videoüberwachung mit Ladendiebstahl beziehungsweise dessen Prävention begründet, wollte die Augenreiberei noch wissen, ob es Zahlen gibt über die Wirksamkeit dieser Massnahme. Dazu schrieb Coop:

Solches Zahlenmaterial liegt wohl vor, im Zusammenhang mit Ladendiebstahl kommunizieren wir aber keine absoluten Zahlen.

Schade. Wenn die Kundschaft schon pauschal als potentielle Ladendiebe betrachtet werden, hätte man dies wenigstens mit konkreten Zahlen rechtfertigen können. So bleibt der Eindruck, dass der Erfolg entweder nur mässig oder so gross ist, dass man dies weder gegenüber der Konkurrenz noch gegenüber den Kunden, welche schliesslich indirekt auch für die gestohlenen Artikel zahlen, nicht preisgeben will.

Immerhin: Da sich Coop wie oben erwähnt für die Hinweise bedankt, ist man doch bereit, gewisse Korrekturen anzubringen. So gehört auch das nachfolgende Bild der Vergangenheit an, denn diese Kamera wurde inzwischen so ausgerichtet, dass sie keinen öffentlichen Grund mehr zeigt:

Coop City, Biel/Bienne

Eine grundsätzliche Veränderung bezüglich Deklaration der Videoüberwachung vor Betreten des Aufnahmefeldes hat man indes noch nicht festgestellt. Die Augenreiberei wird aber in einigen Monaten die bemängelten Orte nochmals aufsuchen um dann darüber zu berichten, ob und was sich zwischenzeitlich verändert hat.

Migros: So knapp wie ein «M»

Der andere orange Riese, die Migros, hatte Mediensprecherin Martina Bosshard, der Augenreiberei geantwortet:

Sie werden von den Verantwortlichen der Genossenschaft Migros Aare eine schriftliche Stellungnahme erhalten.

Hierzu ist zu erwähnen, dass die Augenreiberei zeitgleich bei allen Unternehmen auch das Mittel des Auskunftsbegehrens genutzt hat. Dazu mehr in einem ebenfalls separaten Beitrag.

In der Antwort der Migros zu diesem Begehren heisst es bezüglich Erkennbarkeit kurz und knapp:

«Bezüglich der Erkennbarkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG sind wir der Meinung, dass diese hinreichend gegeben ist.»

Zur Erinnerung nochmals das fragliche Foto:

Eingangsbeschriftung Migros

Immerhin ist klar, dass dieses Lokal mit Schlittenhunden betreten werden darf: Oder was hat sonst das erste Piktogramm zu bedeuten (zum Vergrössern anklicken).

Wo bitte ist oben die Erkennbarkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG gegeben? Die Bilanz dazu seitens Augenreiberei: Ein «M» weniger.

Wie bereits schon erwähnt, wird man auch hier in einigen Monaten nochmals vorbeischauen. Vielleicht tritt ja auch ein Einsehen ein ohne dass jemand vorgängig noch Zivilklage einreicht…

Aperto: Keine Hoffnung mehr für präventive Wirkung?

Von Alimentana, Betreiberin der Aperto-Shops, traf die folgende Antwort ein:

Generell haben wir in unseren Verkaufsstellen Videoüberwachungsgeräte installiert, weil wir regelmässig Zielobjekt von:
– Vandalismus
– Überfälle
– Diebstähle
waren. Als schliesslich unsere Mitarbeiter körperlich angegriffen wurden, haben wir uns entschlossen, Videoüberwachungsgeräte installieren zu lassen und die Aufnahmen als Beweismittel für die Polizei zu nützen.

Interessant bei dieser Antwort ist, dass in keinem Wort etwas von Prävention die Rede ist. Dies wohl auch zu recht, denn wenn von «Beweismitteln» die Rede ist, wurde der Schaden ja auch bereits schon angerichtet. Es bleibt nur noch die Möglichkeit, die Sache polizeilich und juristisch zu verfolgen.

Alimentana wird sich somit Gedanken machen müssen, ob die Videoüberwachung wirklich das richtige Mittel ist. Vorbeugen ist bekanntlich besser als heilen – auch gegenüber den eigenen Mitarbeitern. Von Vorbeugung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn man die Aufnahmen nur (noch?) als Beweismittel nutzt.

Überraschend ist auch das Argument «Vandalismus», insbesondere da es sich um Ladengeschäfte handelt. Hat man in der Augenreiberei falsche Vorstellung von Vandalenakten oder ist die Wortwahl nur schlecht ausgefallen?

Alimentana schreibt weiter:

Diesbezüglich möchten wir jedoch klarstellen, dass wir uns an die gesetzlichen Vorgaben halten, die besagen, dass die Daten nach 24 Stunden gelöscht werden müssen.
 
Übrigens, in Biel konnte die Videodeklaration wegen Platzmangel nicht direkt unter dem Monitor angebracht werden. Wir haben diese etwas versetzt bei der Cola-Vitrine platziert.

Der Platzmangel sollte eigentlich nicht das Problem der Kundschaft sein. Trotz reduziertem Platz sind die gängigen Regeln einzuhalten.

Festzuhalten ist auch, dass auf die Problematik der zu späten Information der Betroffenen nicht eingegangen wurde. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben schliesst mit ein, das eben vor Betreten des Ausnahmefeldes über die Videoüberwachung informiert wird.

tpf: Nur die Busse sind «bien visible»

Die tpf haben auf die Anfrage um Stellungnahme auch nicht direkt geantwortet, jedoch im Rahmen des Auskunftsbegehrens. Die Antwort traf auf französisch ein, was für ein zweisprachiges Unternehmen in einem zweisprachigen Kanton auf ein deutsch gestelltes Begehren doch etwas Stirnrunzeln auslöst… (vielleicht ist man hier in Biel einfach schon zu sehr von der örtlichen Zweisprachigkeit geprägt).

So schreiben C. Barraz und S. Corti unter anderem:

A chaque entrée de la gare routière de Fribourg, il est clairement indiqué (règlement bien visible pour tout usager, application du principe de la bonne foi), dans le cadre des règles de comportement à respecter…

Die Sache hat aber einen Haken: Bei geöffneter Tür zum Busbahnhof verschwindet dieses Reglement hinter den grossen, grauen Rauchverbotsschildern…

Dieses Regelwerk richtet sich ans Verhalten der Benutzer und ist auch so betitelt. Es ist daher fragwürdig, in einem so betitelten Regelwerk ganz am Schluss (!) mit einem Satz noch einer (Deklarations)Pflicht nachzukommen. Da sucht man normalerweise nicht.

Von «bien visible» kann daher wohl kaum gesprochen werden.

Vorschriften tpf, Busbahnhof Fribourg

Bitte zuerst die 10 Verhaltensregeln durchlesen, um abschliessend auf den «gut sichtbaren» Hinweis bezüglich Videoüberwachung zu stossen (Ihr Bus wird bis dahin abgefahren sein…)

Übrigens, in diesem Regelwerk steht auch, dass es im ganzen Busbahnhof verboten ist zu rauchen. Hier, wo es sich um eine Pflicht seitens Benutzer handelt, ist man sich nicht zu schade, auch ein entsprechend grosses Piktogramm an die Eingangstüre zu kleben. Warum also soll im umgekehrten Fall nicht ebenso deutlich die Videoüberwachung gekennzeichnet sein?

Eingang Busbahnhof tpf

Auf beiden Türflügeln je ein grosses, graues und gut sichtbares Piktorgramm «Rauchen verboten». Die Verhaltensregeln stehen auf dem weisse Fleck ganz links, welche nicht mehr lesbar sind, wenn sich die Türe öffnet und das Rauchverbotspiktogramm davor hängt…

Manor und Westside: Ein «M» und «W» weniger…

Die Medienstelle von Manor hat trotz mehrmaliger Anfrage überhaupt keine Stellung bezogen. Noch ein «M» weniger, auch wenn’s nicht orange ist.

Andrea Grepper, Mediensprecherin des zu Migros gehörenden Westside-Einkaufscenter in Bern-Brünnen, gab sich noch wortkarger als die Migros selbst und hat überhaupt nicht reagiert. Ein «W» weniger…

EDÖB: Begrenzte Mittel

Natürlich hat die Augenreiberei auch beim EDÖB um eine Stellungnahme angefragt. Caroline Gloor Scheidegger schreibt dazu:

Wie Sie festhalten, muss die Videoüberwachung grundsätzlich erkennbar sein, sei es durch Piktogramme, durch andere Hinweisschilder oder durch Anbringen von sichtbaren Videokameras. So müssen auch die SBB sicherstellen, dass die von ihnen durchgeführten Videoüberwachungen erkennbar sind. Gemäss unseren Kenntnissen halten sich die SBB grundsätzlich an diese Vorgabe und sind gewillt, auch die anderen Voraussetzungen des Datenschutzes einzuhalten. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass an einigen Stellen die Erkennbarkeit nicht gewährleistet ist und Verbesserungspotenzial vorliegt.

Wir können allerdings nur sporadisch Kontrollen durchführen. Aber wir begrüssen die Sensibilisierung der Bürger für eine solche Thematik und fordern die betroffenen Personen auf, den SBB oder uns die zu wenig erkennbaren Videoanlagen zu melden. Die betroffenen Personen haben zudem das Recht, zivilrechtlich vorzugehen.

Obschon hierbei nicht auf die anderen Unternehmen eingegangen wird, gilt natürlich auch für diese, dass jeder zivilrechtlich vorgehen kann. Das wird in Zukunft wohl auch zunehmend nötig sein, denn wie aus den Zeilen oben zu erkennen ist, sind die Mittel seitens EDÖB beschränkt.

Wie bereits erwähnt, hat die Augenreiberei gleichzeitig auch das Auskunftsrecht gemäss DSG genutzt. Der Bericht über die dabei gemachten Erfahrungen und gewonnenen Erkenntnisse folgt im Laufe der nächsten Tage…

Nachtrag I (13.09.2009)

Doch ein Einsehen seitens Migros: Eilens wurde neben beiden Eingangtüren ein Hinweis hingeklebt, wie das nachfolgende Bild zeigt.

Bahnhof Bern - Migros Take away

Das Migros Take away beim Bahnhof Bern verfügt nun über einen eher provisorischen Hinweis «…elektronisch überwacht».

Nachtrag II (13.09.2009)

Die SBB schreiben oben unter Punkt 3, dass die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen für die vermieteten Flächen Sache der jeweiligen Mieter ist. Daran gibt’s nichts zu zweifeln. Wenn sich aber eine nicht erkennbare Überwachungskamera auf SBB-Grund befindet, welche auf den Eingang einer vermieteten Fläche zeigt, ist dann nicht eine gewisse Mitverantwortung gegeben?

Bahnhof Bern Blumen Ackermann

Kein Hinweis für diese Überwachungskamera auf SBB-Grund, welche den Eingang von Blumen Ackermann im Bahnhof Bern überwacht. Ein gutes Beispiel dafür, weshalb es sinnvoll ist, dass gemäss VüV-SBB die «verantwortlichen Stellen» anzugeben wären…

Nachtrag III (13.09.2009)

Beim Bahnhof Fribourg gab’s neue Hinweistafeln – fürs Rauchverbot. Geschätzte 40 x 40 cm gross sind die neuen Tafeln. Das dürfte Schweizer Rekord sein…

Bhf Fribourg - Rauchverbotsschild

Noch grösser geht’s kaum mehr: Eine von mindestens zwei neuen Rauchverbotstafeln im Bahnhof Fribourg. Einen Hinweis auf die Videoüberwachung beim Eingang des Bahnhofs Fribourg sucht man hingegen immer noch vergeblich.

3 Antworten auf „Videoüberwachung: Mangelnde Erkennbarkeit (Teil 2)“

  1. Das gut sichtbare Piktogramm (Rauchverbot) weist auf einen Tatbestand hin, der stinkt, Abfall verursacht und die Gesundheit angreift. Videoüberwachung dagegen ist steril und leise, keine Geruchsemission und die Daten verschwinden in verspiegelten Serverräumen, interessiert somit keine Sau.

    Dabei schreiben sich die Verantwortlichen die Prävention auf die Fahne, aber dazu wäre so ein Piktodingens wie in Bild drei einfach viel aussagekräftiger als ein hinter angelaufenen Plexiglasscheiben geklemmter und in verschiedenen Sprachen geschwurbelter Infotext.

    Ok, das war jetzt Eulen nach Rom getragen, aber ich verstehe einfach nicht, warum die zwei gesetzlich geregelten Informations- und Kontrollpflichten (Videoüberwachung/Rauchverbot) so unterschiedlich behandelt werden!

  2. Zu Deinem letzten Absatz hätte ich eine Antwort, welche ich eigentlich schon im ersten Beitrag äusserte:

    Stell‘ Dir vor in der 1970er Jahren wäre so ein Rauchverbotsschild so häufig aufgehängt worden wie heute (damals rauchten die ja sogar in TV-Sendungen, was aus heutiger Sicht kaum mehr vorstellbar ist). Was wäre die Reaktion gewesen? Genau, ein Aufschrei. Heute hingegen, wo die allgemeine Meinung zum Thema Rauchen geändert hat, würde wohl eher beim Fehlen eines entsprechenden Verbots ein Aufschrei zu hören sein.

    Mit der Videoüberwachung sehe ich das ähnlich. Es geht darum, einen Aufschrei zu verhindern, also besser nicht zu sehr betonen, dass man überwacht. Herr und Frau Schweizer betrachten alles ziemlich argwöhnisch, was mit Überwachung zu tun hat… (nicht nur in Bezug auf die eigenen Bankangelegenheiten 🙂 )

    Natürlich hört man schnell den Einwand bezüglich Verhältnismässigkeit, also dass es unverhältnismässig wäre, mit der gleichen Häufigkeit wie fürs Rauchverbot auch auf die Videoüberwachung aufmerksam zu machen.

    Doch dieser Einwand kann auch umgekehrt vorgebracht werden: Wie verhältnismässig ist es, quasi jeden Quadratmeter zu überwachen? Würde beispielsweise für jede vierte Kamera ein Hinweis angebracht und würde dies als aufdringlich beziehungsweise als erschreckend empfunden werden, dann ist das ja nur das Resultat der zahlreichen Kameras.

    Andererseits ist es vielleicht gar nicht so schlecht, dass nicht zu sehr darauf aufmerksam gemacht wird, denn: Es wird – wie auch oben – immer mit dem höheren Sicherheitsempfinden argumentiert. Das ist allerdings heimtückisch, denn das führt dazu, dass man sich sicher fühlt, nur weil man weiss, dass Kameras vorhanden sind.

    Wie dieser Einstein-Beitrag u. a. vom HB Zürich zeigt, verfolgt jedoch niemand aktiv das Geschehen auf den Bildschirmen. Man wähnt sich somit in einer falschen Sicherheit. Deshalb kann man sich auch fragen, ob es nicht besser wäre, die Betroffenen im Ungewissen zu lassen, damit diese eben nicht unvorsichtiger werden nur weil sie glauben, dass jemand ein (Kamera)Auge auf sie wirft. Umgekehrt wird wohl niemand gerne ohne sein Wissen beobachtet. Ab hier beginnt dann die so genannte Güterabwägung…

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