Die polizeiliche und die juristische Kriminalität

Gewisse Statistiken erhalten viel Aufmerksamkeit. Das ist jedoch kein Garant dafür, dass diese genauer angeschaut werden und deren Sinn hinterfragt wird.

«Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig», besagt der erste Absatz von Artikel 32 über Strafverfahren der Schweizerischen Bundesverfassung. Es ist jener Passus, welcher besser unter dem Begriff «Unschuldsvermutung» bekannt ist.

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Amerikanische «Fakten» und andere Halbwahrheiten

Vieles ist Interpretationssache. Manches sind jedoch harte Fakten, die keine Interpretation zulassen. Leider wird aber zunehmend mit falschen oder ungenauen Fakten «hausiert». Und niemand muckt auf.

Wikileaks ist zurzeit in aller Munde. Hierzulande stehen im Moment allerdings weniger irgendwelche «Enthüllungen» im Bereich der Kommunikation zwischen den diplomatischen US-Vertretungen und Washington im Vordergrund.

So war bis anhin das Überraschendste vor allem die ungeschminkte Art der Berichte, welche einige Staatschefs wenig charmant aussehen lässt. Trotzdem: Es glaubt wohl schon lange niemand mehr daran, dass man das Verhältnis zweier Staaten nur am Gesichtsausdruck oder am Händeschütteln zweier Staatschefs vor dem Blitzlichtgewitter der Fotografen beurteilen kann. Diplomatie ist schliesslich auch die Kunst, Dinge beschönigt auszudrücken und zwar auch dann, wenn sie nicht so schön sind.

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Harmonische Daten / Teil 3

Nach Teil 1 und Teil 2, welche eher schulmeisterlichen oder aufklärerischen Charakter hatten, wirft dieser letzte Teil zahlreiche kritische Fragen zur Registerharmonisierung und zur Volkszählung auf.

Alles beginnt im Kleinen, meint der Volksmund. Volkszählungen sind zwar nicht neu. Neu ist hingegen die Art und Weise, wie «gezählt» wird. Und dieses Wie ist wahrlich nicht klein.

Was hier bezüglich Registerharmonisierung und Volkszählung umgesetzt wurde und noch weiter umgesetzt wird, ist «ein grosser Wurf» oder ein «Meilenstein» im Bereich der Registerführung sowie im Bereich Statistik.

Kritisch zu betrachten sind dabei die folgenden Aspekte:

  • Der digitale Datenaustausch zwischen amtlichen Behörden
  • Die Vereinheitlichung der Führung von Registern jegwelcher Art
  • Die Verknüpfungen von Daten aus mehreren (amtlichen) Registern
  • Datenschutz im Allgemeinen
  • Unklare gesetzliche Vorgaben
  • Der steigende Hunger nach Statistiken
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