Die polizeiliche und die juristische Kriminalität

Gewisse Statistiken erhalten viel Aufmerksamkeit. Das ist jedoch kein Garant dafür, dass diese genauer angeschaut werden und deren Sinn hinterfragt wird.

«Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig», besagt der erste Absatz von Artikel 32 über Strafverfahren der Schweizerischen Bundesverfassung. Es ist jener Passus, welcher besser unter dem Begriff «Unschuldsvermutung» bekannt ist.

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