Videoüberwachung: Mangelnde Erkennbarkeit (Teil 2)

Am 21. Juli dieses Jahres bemängelte die Augenreiberei die fehlenden oder unvollständigen Angaben über das Vorhandensein eines Videoüberwachungssystemens bei verschiedenen Unternehmen. Zwischenzeitlich wurden die betroffenen Unternehmen um eine Stellungnahmen gebeten. Hier nun deren Reaktionen.

Im fraglichen Artikel (welcher für ein besseres Verständnis vorzugsweise vor diesem Artikel gelesen wird) ging es nicht um die Frage «pro/contra Videoüberwachung», sondern um die Frage, ob ein Videoüberwachungssystem erkennbar ist, das heisst, ob seitens Betreiber auf ein solches hingewiesen wird.

Gemäss Datenschutzgesetz (DSG) dürfen nämlich solche Bilder nur rechtmässig beschafft werden (Art. 4, Abs. 1), das heisst, versteckt aufgenommene Bilder darf es nicht geben.

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Videoüberwachung: Häufige Missachtung des Datenschutzgesetzes

Die Überwachung von allem und jedem mittels Videokameras hat – subjektiv empfunden – in den vergangenen Monaten massiv zugenommen. Es scheint das Mittel gegen potentielle Untaten zu sein. Zahlreiche Betreiber dieser Form von Überwachungssystemen missachten dabei das Datenschutzgesetz.

Die SBB haben es vor wenigen Wochen bereits angekündigt: Sie rüsten bei der Videoüberwachung massiv auf und zwar sowohl in den Zügen wie auch in den Bahnhöfen.

Die beiden vor wenigen Wochen bekannt gewordenen Überfälle in Kreuzlingen und Basel, beide im Umfeld des öffentlichen Verkehrs, und die Fahndungserfolge der Polizei nach der Veröffentlichung der Überwachungsvideos scheinen solche Systeme wenigstens in der öffentlichen Wahrnehmung zusätzlich zu legitimieren, obschon die Veröffentlichung dieser Aufnahmen datenschutzrechtlich äusserst fragwürdig ist.

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