Videoüberwachung: Mangelnde Erkennbarkeit (Teil 2)

Am 21. Juli dieses Jahres bemängelte die Augenreiberei die fehlenden oder unvollständigen Angaben über das Vorhandensein eines Videoüberwachungssystemens bei verschiedenen Unternehmen. Zwischenzeitlich wurden die betroffenen Unternehmen um eine Stellungnahmen gebeten. Hier nun deren Reaktionen.

Im fraglichen Artikel (welcher für ein besseres Verständnis vorzugsweise vor diesem Artikel gelesen wird) ging es nicht um die Frage «pro/contra Videoüberwachung», sondern um die Frage, ob ein Videoüberwachungssystem erkennbar ist, das heisst, ob seitens Betreiber auf ein solches hingewiesen wird.

Gemäss Datenschutzgesetz (DSG) dürfen nämlich solche Bilder nur rechtmässig beschafft werden (Art. 4, Abs. 1), das heisst, versteckt aufgenommene Bilder darf es nicht geben.

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