Lobbying im Bundeshaus gehört inzwischen genauso zum Parlamentsbetrieb wie das Amen in der Kirche. Wer jedoch für wen lobbyiert, ist trotz Öffentlichkeitsprinzip nur beschränkt bekannt. Das soll sich in Kürze ändern.
«Jedes Ratsmitglied kann für je zwei Personen, die für eine bestimmte Dauer Zutritt zu den nichtöffentlichen Teilen des Parlamentsgebäudes wünschen, eine Zutrittskarte ausstellen lassen», heisst es in Art. 69, Abs. 2 des Parlamentsgesetz aus dem Jahre 2002.