Hanspeter gegen Googliath

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen «Google Street View» hat in mehrfacher Hinsicht wegweisenden Charakter.

Nun ist das Urteil gefällt: Google hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Gesichter und Kontrollschilder im Rahmen seines Dienstes «Google Street View» unkenntlich zu machen sind, bevor sie im Internet erscheinen.

Im Umfeld sensibler Einrichtungen wie etwa Gefängnissen oder Frauenhäuser sind auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Personen usw. so zu verwischen, dass die abgebildeten Personen nicht mehr erkennbar sind. Damit folgt das Bundesverwaltungsgericht mehrheitlich den Forderungen des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Hanspeter Thür.

Vielsagendes Gerichtsurteil

Da Google dies heute vorwiegend automatisch macht, bedeutet das in Zukunft für den Daten-Riesen, vor jeder Veröffentlichung noch manuell nachbessern zu müssen. Dem bleibt natürlich ein Weiterzug dieses Urteils ans Bundesgericht vorbehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht schreibt in seiner (sogar in englisch! vorliegenden) Medienmitteilung von gestern unter anderem:

Bei der Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Achtung der Privatsphäre und dem Recht am eigenen Bild der betroffenen Personen sowie den von den Beklagten vorgebrachten rein wirtschaftlichen Interessen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es letztlich nicht um ein gänzliches Verbot von Google Street View, sondern lediglich darum geht, Personenbilder nur unkenntlich gemacht im Internet zu veröffentlichen resp. nicht ohne eine Zustimmung der betroffenen Personen darüber zu verfügen.

Hinter diesem Entscheid stecken einige grundsätzliche Punkte. So wird damit bestätigt, dass das Recht aufs eigene Bild auch im öffentlichen Raum gilt.

Für das Bundesverwaltungsgericht spielt die Unterscheidung zwischen privat und öffentlich nicht einmal eine Rolle. Vielmehr verweist das Gericht auf die so genannte informationelle Selbstbestimmung, welche für den Einzelnen ungeachtet der Sensibilität der fraglichen Informationen gelte – und somit ebenfalls für Google Street View.

An dieser Stelle sei (wieder einmal) betont, dass diese informationelle Selbstbestimmung nicht nur bloss gegenüber Google Gültigkeit hat. Wer ein paar «Schnappschüsse» mit der Handy-Kamera macht und im Internet veröffentlichen will, sollte vorzugsweise vorgängig die Zustimmung der Abgebildeten einholen, da andernfalls deren informationelle Selbstbestimmung verletzt würde…

Dieser Entscheid bestätigt aber auch einen weiteren Grundsatz, der für viele (aber offensichtlich nicht für Google) selbstverständlich klingt: Privatsphäre vor rein wirtschaftlichen Interessen. Auch das von Google vorgetragene Argument des öffentlichen Interesses überwiege in diesem Fall gemäss Gericht nicht.

Das heisst: Man kann nicht einfach «irgendetwas» im öffentlichen Raum unternehmen, dabei die Persönlichkeitsrechte der Einzelnen verletzen und dafür schliesslich ein öffentliches Interesse geltend machen. Oder um es plakativer auszudrücken: Wer sich im öffentlichen Raum bewegt, ist kein «Freiwild» für irgendeine (Dienst-)Leistung, egal wem und von wem sie angeboten wird und ob sie kostenpflichtig oder kostenlos ist. Und das ist auch gut so.

Und noch ein Punkt wurde mit diesem Entscheid wieder einmal bestätigt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Das bezieht sich nicht auf Google, sondern auf die anderen Anbieter, weshalb es gefährlich sein kann, diese als Beklagten als Argument heranzuziehen.

Google hatte nämlich argumentiert, dass ihnen nicht verboten werden dürfe, was anderen erlaubt sei. Das ist eine Verkennung des Sachverhalts: Nur weil andere etwas tun, gegen das sich bisher niemand wandte, ist es nicht automatisch erlaubt. Mit diesem Urteil werden sich nun allerdings auch andere Anbieter ähnlicher Dienstleistungen warm anziehen müssen…

Automatisch Machbares und rechtlich Zulässiges

Schliesslich noch ein letzter grundsätzlicher Punkt, welcher hinter diesem Entscheid steckt: Es reicht nicht – oder nicht immer – einen Mehrwert automatisch generieren zu wollen und zu können.

Dieser Glaube, ohne menschliches Zutun etwas Brauchbares generieren zu können, ist in der Internet-Branche weit verbreitet. Zudem vergeuden nur wenige Personen einen Gedanken darüber, ob auch rechtmässig ist, was sich technisch machen lässt…

Google Street View ist dabei nur ein Beispiel. Natürlich steckt dahinter auch eine gewisse menschliche Leistung. Aber solche Leistungen sind oftmals sehr grobschlächtige Datenverarbeitungen, welche unbefriedigend oder ungenügend sein können, sobald man in die Details hinuntersteigt.

webwiki.de ist ein anderes unter vielen Beispielen, welches in diese Richtung geht. So steht da über die Augenreiberei:

Über so viel automatisch generierten Bullshit – pardon für den Sprachgebrauch – kann man eigentlich nur laut losprusten, insbesondere über die «Ähnlichen Websites», unter denen sich Grössen wie focus.de, welt.de oder piratenpartei.de befinden…

So unsachgemäss wie da über dieses Blog Informationen verbreitet werden, sollte man eigentlich eine Klage einreichen. Da man allerdings auch in der Augenreiberei dem Prinzip der Verhältnismässigkeit unterliegt, wird es eine solche Klage gar nie geben. Anderen Website-Betreibern dürfte es gleich ergehen. Und wo kein Kläger, da kein Richter. Deswegen ist die Aktivität einer solchen Plattform durch die Verbreitung unsachgemässer Informationen aber nicht automatisch rechtens…

Darum ist es gut, wenn hin und wieder Instanzen wie der Eidgenössische Datenschutzbeauftragten dafür sorgen, dass die Kirche/die Moschee/die Synagoge das religiöse Gebetshaus wieder ins Dorf gerückt wird.

_________________________________________________________________________

Die Verwendung des Vornamens des EDÖB im Beitragstitel ist nicht despektierlich gemeint, sondern lehnt sich an die Verwendung der Vornamen bei «David gegen Goliath» an.

6 Antworten auf „Hanspeter gegen Googliath“

  1. @ Bebilderer
    Also bei diesem Bild hier finde ich schon, dass Du die Persönlichkeitsrechte stark geritzt hast. Und auch in diesem Fall hier lässt die Bekleidung auf die Identität schliessen… 😉

    Spass beiseite: Überall dort, wo ich auf Deinen Bildern Menschen sehe, sind diese entweder nicht eindeutig erkennbar oder sie sind für die Betroffenen unverfänglich oder die Betroffenen müssen aus der Situation heraus damit rechnen, abgelichtet zu werden.

    Im Rahmen dieses Urteils hiess es auch, dass Google von Privatbesitz nur zeigen dürfe, was auch normale Passanten sehen könnten. „Tiefere“ Einblicke wären unkenntlich zu machen. Ich denke, dieses „Passanten-Prinzip“ ist noch ein guter Leitfaden, weil es auch die Normalität, das Unverfängliche ausdrückt. Niemand geht beispielsweise im Pyjama auf die Strasse, also in einer eher verfänglichen Situation.

    Allerdings lichtet auch niemand ganz normale Situationen ab und veröffentlicht diese, denn das interessiert niemanden. Was interessiert, ist das Aussergewöhnliche.

    Selbst wenn Du eine normale Situation als Grundlage hast, fotografierst Du nicht „das Normale“, sondern suchst den aussergewöhnlichen Blickwinkel oder das aussergewöhnliche Detail, welches dann eben nicht die voll erkennbare Person an einem Ort zeigt, welche dieser unangenehm sein könnte. Darum komme ich als Hobby-Bundesverwaltungsrichter zum Schluss: Mach weiter so! 🙂

  2. Ich begrüsse das Urteil, zeigt es doch, auch grosse Fische müssen sich an Regeln halten. Klar ist es mit enormem Mehraufwand verbunden, Bilder durch Handarbeit zu anonymisieren, aber hei, man verdient sich ja auch eine goldenen Nase mit dieser durchaus interessanten Dienstleistung. Mit Werbung verknüpfte Lokalisierung ist eine Goldgrube.

    We(r)b(e)wiki beta kommt ziemlich unausgegoren daher, wird aber wohl nicht besser werden, da die automatische Aufbereitung von „ähnlichen“ Sites anhand „ähnlicher“ Suchbegriffe, sowieso nur „bezahlte“ Sites in den Vordergrund rücken, und somit Geld generieren soll.

    Für Suchbegriff „bobsmile.ch“ findet webwiki.de übrigens genau eine Seite: augenreiberei.ch 😀

    Goggle kann das besser.

  3. Wenn Du keine Keywords und Description Metatags hast, bastelt sich das webwiki etwas zusammen.

  4. @Titus: Danke für das Urteil! Und Danke für die Blumen. Lautete das Urteil anders, so wäre ich wohl gezwungen auszusteigen aus der Fotografie – und das wäre dann einem staatlich verordnetem Entzug gleichzusetzen. Und dies gefiele mir gar nicht.

  5. @ Bobsmile
    Ich wünschte mir, dass bei allen Suchanfragen auf der fraglichen Plattform dieses Blog hier stünde… 🙂

    @ Bebilderer
    Gern geschehen 😉

    Ich glaube, es herrscht allgemein Unsicherheit über das, was sein kann und darf. Thür hatte diesen Prozess ja gerade auch deshalb angestrengt, um Klarheit zu haben. Trotzdem bleibt einiges offen und nicht immer ist eine Verallgemeinerung korrekt. Vielfach kommt es auf den Einzelfall an.

    Hier kannst Du beispielsweise nachlesen, wie im TV Archiv-Bilder verwendet wurden und jemanden zeigen, der am gezeigten Ort schon lange nicht mehr arbeitet. Also selbst da, wo man erwarten würde, mit dem Bildmaterial richtig umgehen zu können, passieren Fehler.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.